Energetische Inspektion

Gesetzliche Pflicht.
Und eine Chance für Ihre Betriebskosten.

Klimaanlagen und kombinierte Klima-Lüftungsanlagen über 12 kW Kälteleistung müssen alle zehn Jahre energetisch inspiziert werden (§§ 74–78 GEG). Wir führen die Inspektion durch, registrieren den Bericht und zeigen, wo Ihre Anlage Energie verschenkt.

RLT-Gerät auf einem Flachdach mit Revisionstüren, Wetterschutzhauben und Rohrleitungen
Energetische Inspektion · Klima- und LüftungsanlagenTeam Funke Klimatechnik
Pflicht ab
12 kW Kälte
Luftvolumenstrom
4.000 m³/h
Intervall
alle 10 Jahre
Nachweis
DIBt-Register

Wen die Pflicht trifft.
Und wen nicht.

Das Gebäudeenergiegesetz verpflichtet Betreiber von Klimaanlagen und kombinierten Klima-Lüftungsanlagen mit mehr als 12 kW Nennleistung für den Kältebedarf. Die Pflicht besteht seit 2013, wird aber in der Praxis selten eingelöst. Sie gilt für Anlagen in allen Gebäuden; Wohngebäude sind nur befreit, wenn eine elektronische Effizienzüberwachung mit Regelungsfunktion vorhanden ist (§ 74 Abs. 4 GEG). In der Praxis betrifft sie vor allem Nichtwohngebäude. Prozess- und Produktionskälte fällt nicht darunter, weil sie keine Klimaanlage im Sinne des Gesetzes ist.

Wie sich die Pflicht zur Dichtheitsprüfung nach F-Gas-Verordnung davon unterscheidet, erklären wir in den Fragen unten.

  • Bürogebäude und Verwaltung

    Zentrale Klimaanlagen und RLT-Geräte mit Kühlfunktion, oft seit Jahren im Betrieb und nie energetisch bewertet.

  • Handel und Dienstleistung

    Klimatisierte Verkaufsflächen, Praxen, Hotels oder Gastronomie, sobald die Kälteleistung der Anlage 12 kW überschreitet.

  • Öffentliche Gebäude

    Schulen, Kliniken und Verwaltungsbauten, bei denen Behörden den registrierten Inspektionsbericht anfordern können.

  • Betreiber mit vielen Anlagen

    Wer mehr als zehn gleichartige Anlagen zwischen 12 und 70 kW in vergleichbaren, nach demselben Plan errichteten Nichtwohngebäuden betreibt, kann die Pflicht per Stichprobe erfüllen (§ 74 Abs. 2 GEG).

Was bei der Inspektion
geprüft wird.

Arbeitsgrundlage ist die DIN SPEC 15240. Sie legt fest, welche Komponenten bewertet werden und wie daraus Energiekennwerte und ein Label für die Anlage entstehen.

  • Gebäude- und Zonenparameter, Kühllastberechnung und Abgleich der installierten mit der tatsächlich benötigten Kälteleistung
  • Eingestellte Klima- und Behaglichkeitsparameter, Betriebszeiten und Regelstrategien an der Gebäudeleittechnik
  • Inspektion des RLT-Geräts: Behandlungsfunktionen, Messungen, Dichtheit des Luftleitungsnetzes
  • Kälteerzeuger und Rückkühler: Wartungs- und Hygienezustand, Typenschildleistung
  • Bestandsaufnahme der Kaltwasser- und Kühlwasserverteilung
  • Energiekennwerte für Raumlufttechnik, Kälteerzeugung und Kälteträgerverteilung nach DIN SPEC 15240
  • Beurteilung des Gesamtkonzepts mit konkreten Vorschlägen zur Verbesserung der energetischen Qualität

Das Ergebnis ist ein Inspektionsbericht mit Handlungsempfehlungen. Er wird beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) registriert und erhält eine Registriernummer, die Behörden auf Nachfrage vorgelegt werden kann.

So läuft die
Inspektion ab.

Anlagendaten klären

Sie nennen uns Gebäude, Anlagentyp, Kälteleistung und Baujahr. Wir prüfen, ob und wann die Inspektionspflicht greift.

Vor-Ort-Termin

Datenaufnahme, Messungen und Fotodokumentation an RLT-Gerät, Kälteerzeuger und Verteilung. Der laufende Betrieb wird nicht unterbrochen.

Bericht und Registrierung

Sie erhalten den Inspektionsbericht mit Handlungsempfehlungen. Der Bericht wird beim Deutschen Institut für Bautechnik registriert.

Torsten Lehmkuhl – Geschäftsführer · Kälteanlagenbaumeister

Berechtigte Person
nach § 77 GEG.

Torsten Lehmkuhl, Kälteanlagenbaumeister und Geschäftsführer, ist für die energetische Inspektion nach GEG qualifiziert und führt sie persönlich durch.

Torsten Lehmkuhl

Geschäftsführer · Kälteanlagenbaumeister

Kontakt aufnehmen

Häufige Fragen zur
energetischen Inspektion.

Wer ist zur energetischen Inspektion verpflichtet?

Nach § 74 GEG der Betreiber jeder in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage oder kombinierten Klima-Lüftungsanlage mit mehr als 12 kW Nennleistung für den Kältebedarf. Bei Nichtwohngebäuden entfällt die Pflicht mit Gebäudeautomation nach § 56 Abs. 5 GEG, bei Energieleistungsverträgen oder bei systemseitiger Effizienzüberwachung durch ein Versorgungsunternehmen. Bei Wohngebäuden entfällt sie mit einer elektronischen Effizienzüberwachung samt Regelungsfunktion.

Wie oft muss inspiziert werden?

Erstmals spätestens im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme oder nach Erneuerung wesentlicher Bauteile, danach alle zehn Jahre (§ 76 GEG). Anlagen, die am 1. Oktober 2018 bereits älter als zehn Jahre waren, mussten bis Ende 2022 erstmals inspiziert sein.

Ist das dasselbe wie die Dichtheitsprüfung?

Nein. Die Dichtheitsprüfung nach F-Gas-Verordnung betrifft den Kältemittelkreislauf und läuft in kürzeren Intervallen. Die energetische Inspektion bewertet die Effizienz der gesamten Klima- und Lüftungsanlage im Gebäude. Prozess- und Produktionskälte ist davon nicht erfasst.

Wer darf die Inspektion durchführen?

Nur berechtigte Personen nach § 77 GEG, zum Beispiel Handwerksmeister oder staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtungen Kälte, Klima, Raumlufttechnik oder Technische Gebäudeausrüstung. Bei Funke Klimatechnik ist Torsten Lehmkuhl, Kälteanlagenbaumeister und Geschäftsführer, dafür qualifiziert.

Was bringt der Bericht außer dem Nachweis?

Der Bericht zeigt, ob die Anlage zum tatsächlichen Kühlbedarf passt und wo Regelung, Betriebszeiten oder Komponenten Energie verschwenden. Viele Empfehlungen lassen sich mit geringem Aufwand umsetzen und senken die Betriebskosten direkt.

Sprechen wir
über Ihr Projekt.

Nennen Sie uns Anlage, Kälteleistung und Baujahr. Wir sagen Ihnen, ob und bis wann die Inspektion fällig ist.

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